BVG-Urteil: Pauschalverbot von Kinder-Ehen verfassungswidrig!
Das pauschale Verbot von Kinderehen verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Grundsätzlich billigte das Gericht das Verbot von Kinderehen, forderte aber Nachbesserungen. Zwar können nach der Entscheidung Ehen annulliert werden, wenn einer der Partner bei der Heirat unter 16 Jahre alt war. ABER: Das Gesetz muss Regelungen über die Folgen enthalten, etwa zu Unterhaltsansprüchen. Außerdem muss es die Möglichkeit geben, dass die im Ausland geschlossene Frühehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht gültig wird.
Der Gesetzgeber hat bis längstens 30. Juni 2024 Zeit, das Gesetz zu ergänzen. Bis dahin bleibt es unter der Voraussetzung in Kraft, dass Unterhaltsansprüche gesichert werden.
Die Regelung war Teil des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, das die schwarz-rote Bundesregierung 2017 vor dem Hintergrund gestiegener Flüchtlingszahlen auf den Weg gebracht hatte. Damals waren vermehrt sehr junge Verheiratete nach Deutschland gekommen.
Die damalige Große Koalition hatte beschlossen, dass Ehen für null und nichtig erklärt werden, wenn einer der Beteiligten bei der Heirat unter 16 Jahre alt war. Bei Eheschließungen zwischen 16 und 18 Jahren findet dagegen eine Einzelfallprüfung statt, ob die Ehe in Deutschland anerkannt wird – oder wegen Zwangs für ungültig erklärt wird. Insbesondere die ausnahmslose Annullierung bei Heiraten unter 16 Jahren war umstritten.
Der Bundesgerichtshof muss über den Fall eines Paars aus Syrien entscheiden, in dem ein Mädchen schon mit 14 Jahren heiratete. Er setzte das Verfahren Ende 2018 aus und fragte das Bundesverfassungsgericht, ob die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Darauf antwortete das Verfassungsgericht nun.