Nachweis über US-Labore in anderen Ländern, einschließlich der Ukraine…

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Nachweis über US-Labore in anderen Ländern, einschließlich der Ukraine...

Die Biowaffenkonvention, der fast alle Länder angehören, verlangt von den Mitgliedsstaaten, grundsätzlich alle chemischen und biologischen Kampfstoffe zu vernichten, die als Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden könnten. Dennoch waren im Verteidigungs-Budget für 2014 folgende Ausgaben eingeplant.

Wenn die Vereinigten Staaten ihren Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen sind, warum haben sie dann folgendes finanziert:

  • Fortsetzung und Aufrechterhaltung bestehender Labore, sowie Sicherung neuer Labore in anderen Ländern, einschließlich der Ukraine
  • Bau und Installation der Ausrüstung für sichere Pathogenlager, einschließlich: Veterinär-CDF in der Ukraine (Verteidigungseinrichtung (CDF))

Tatsächlich deutet die Finanzierung Einrichtungen dieser Art, doch eher auf das Gegenteil der Verpflichtungen des Biowaffenabkommens.

Hier das Original Dokument: (Fiscal Year 2014 Budget Estimates Cooperative Threat Reduction Program)

Neue Anlagen baut man nicht mit dem Ziel der Abrüstung.


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG UND LAGERUNG VON BAKTERIOLOGISCHEN (BIOLOGISCHEN) WAFFEN UND TOXINWAFFEN UND ÜBER DEREN VERNICHTUNG

Artikel 1 – 4 in Deutsch übersetzt
Die relevanten Stellen sind hervorgehoben

ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG UND LAGERUNG
UND LAGERUNG VON BAKTERIOLOGISCHEN (BIOLOGISCHEN) WAFFEN
UND TOXINWAFFEN UND ÜBER DEREN VERNICHTUNG


Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
entschlossen, mit dem Ziel zu handeln, wirksame Fortschritte zu erzielen im Hinblick auf
allgemeinen und vollständigen Abrüstung, einschließlich des Verbots und der Beseitigung
aller Arten von Massenvernichtungswaffen
, und in der Überzeugung, dass das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von chemischen und
bakteriologischen (biologischen) Waffen
und deren Beseitigung durch wirksame
Maßnahmen die Verwirklichung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtern werden,
in Anerkennung der großen Bedeutung des Protokolls über das
Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder anderen Gasen im Kriege,
und der bakteriologischen Methoden der Kriegsführung, unterzeichnet in Genf am 17. Juni
1925 unterzeichnet wurde, und in dem Bewusstsein des Beitrags, den das genannte Protokoll
zur Milderung der Schrecken des Krieges geleistet hat und weiterhin leistet,
in Bekräftigung ihres Festhaltens an den Grundsätzen und Zielen des genannten
Protokolls und fordern alle Staaten auf, diese strikt einzuhalten,
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt
alle Handlungen verurteilt hat, die den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls zuwiderlaufen
Protokolls vom 17. Juni 1925 verstoßen,
in dem Wunsch, einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Völkern
und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen,
in dem Wunsch, auch zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beizutragen,
überzeugt von der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Beseitigung von
Arsenale der Staaten durch wirksame Maßnahmen zu beseitigen, die gefährliche
Massenvernichtungswaffen wie solche, die chemische oder bakteriologische (biologische)
Wirkstoffe,
in der Erkenntnis, dass ein Übereinkommen über das Verbot bakteriologischer
(biologischen) Waffen und Toxinwaffen einen ersten möglichen Schritt zur
einen ersten möglichen Schritt zur Erzielung einer Einigung über wirksame Maßnahmen auch für das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung von chemischen Waffen darstellt, und
entschlossen, die Verhandlungen zu diesem Zweck fortzusetzen,
entschlossen, um der gesamten Menschheit willen die Möglichkeit
die Möglichkeit der Verwendung bakteriologischer (biologischer) Agenzien und Toxine als
Waffen,
in der Überzeugung, daß ein solcher Einsatz dem Gewissen der Menschheit zuwiderlaufen würde
und dass keine Mühe gescheut werden sollte, um dieses Risiko zu minimieren,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, unter keinen Umständen
unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder auf andere Weise zu erwerben oder zu behalten:
(1) microbiologisch oder andere biologische Agenzien oder Toxine, ungeachtet ihres Ursprungs
oder Herstellungsmethode
, von Arten und in Mengen, die keine
für prophylaktische, schützende oder andere friedliche Zwecke gerechtfertigt sind;
(2) Waffen, Ausrüstungen oder Trägermittel, die für den Einsatz solcher
Agenzien oder Toxine für feindliche Zwecke oder in bewaffneten Konflikten zu verwenden.

Artikel 2
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, so bald wie möglich Folgendes zu zerstören oder umzuleiten zu friedlichen Zwecken so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate
nach Inkrafttreten des Übereinkommens, alle Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungsgegenstände und Mittel zur Verbringung der in Artikel 1 des Übereinkommens genannten Stoffe, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Gerichtsbarkeit oder Kontrolle befinden. Unter Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt beachtet werden.

Artikel 3
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt an irgendeinen
Empfänger weiterzugeben, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar, und keinen Staat, keine Person
zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder internationale Organisationen zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, die in Artikel 1 genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstung oder Trägermitteln, die in Artikel I des Übereinkommens aufgeführt sind, herzustellen oder zu erwerben.

Artikel 4
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft in Übereinstimmung mit seinen
alle erforderlichen Maßnahmen, um die Entwicklung, Herstellung, Lagerung
die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, den Erwerb oder die Aufbewahrung der .
Wirkstoffe, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Trägermittel, die in
Artikel I des Übereinkommens genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Trägermittel im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, unter seiner
Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle irgendwo.

Das Original Abkommen in voller Länge


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4 Kommentare

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  4. Pingback:Russland beschuldigt Hunter Biden, das CDC und die George Soros Stiftung, das biologische Programm des Pentagons in der Ukraine finanziert zu haben – Germany-Today