Lastenausgleichsgesetz

Bildquelle: Pexels

Unter Germany-Today publiziert die Redaktion Meldungen und Meinungen, die im Medien-Mainstream entweder gar nicht, aus dem Kontext gerissen oder viel zu selten berichtet werden.

Zensus 2022 (Volkszählung)

Mit dem Zensusgesetz 2022 werden die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Dies dient der Erfüllung der EU-Verordnung Zensus (EG) Nr. 763/2008. Die Auskunftspflicht umfasst im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen. Diese sogenannten Hilfsmerkmale dienen der statistischen Generierung von Haushalten, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen (d.h. Wohnfläche, Zahl der Räume) leben.

Quelle: Informations­pflichten der Vermieterinnen und Vermieter und Verwalterinnen und Verwalter – Datenschutz­grundverordnung (DS-GVO) – Zensus 2022

Welche Absicht steckt dahinter?

Wenn sie dort schreiben, dass sie nur an den Namen von bis zu zwei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen interessiert sind, kann man sich auch gerne fragen, ob alle Vermieter und Vermieterinnen, die weniger Wohnungen vermieten nicht vielleicht einfach irrelevant sind, da bei denen mit steigender Inflation eh nicht viel zu holen sein wird. Während ein Vermieter oder eine Vermieterin mit über 2 vermieteten Wohnungen hingegen in ein für die Regierung relevantes Schema passt und durch das neue Lastenausgleichsgesetz, das ab 2024 in Kraft tritt, laut dem Gesetz, nicht nur die erhöhte Staatsverschuldung durch die „Plandemie“ ausgleichen, sondern auch die Geschädigten einer Impfung entschädigen soll.

Gesetz zur Regelung der Kriegsopferfürsorge / (abgeändert) "des sozialen Entschädigungsrechts SozERG"

Artikel 21 SozERG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (buzer.de)

Das am 12.12.2019 geänderte Gesetz bezieht sich auf das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuchs.

§ 24 SGB XIV Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (buzer.de)

Wieder die Faktenchecker von Correctiv, die Fakten wie immer einfach dementieren.

Correctiv schreibt dazu folgendes:

Bildquelle: Screenshot Correctiv

Sie begründen es wie folgt:

Ab dem 1. Januar 2024 könne der Staat „einen Lastenausgleich in den Vermögenswerten der gesamten Bevölkerung für die Entschädigung von Impfgeschädigten durchführen“, heißt es auf Webseiten sogenannter „alternativer Medien“, sowie auf Facebook. Dies komme einer Enteignung gleich, wird behauptet. Möglich mache das eine „Änderung von Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Lastenausgleichsgesetz)“. 

Doch die Behauptung ist falsch und beruht auf einer Fehlinterpretation einer Gesetzesänderung vom Dezember 2019, die 2024 in Kraft tritt. Menschen, die einen sogenannten Impfschaden erlitten haben, werden laut Infektionsschutzgesetz vom Bund und den Ländern entschädigt. Die Details dafür sind aktuell im Bundesversorgungsgesetz geregelt. Mit einem Lastenausgleich hat das aber nichts zu tun. 

Quelle: Nein, es gibt keinen Lastenausgleich für Impfschäden (correctiv.org)

Für wie "minderintelligent" sie die Bevölkerung zu halten scheinen, oder es vielleicht selbst sind?

Als könnten die Autoren von Correctiv selbst nicht recherchieren oder es ganz bewusst tun, widersprechen sie einfach den Tatsachen, behaupten etwas anderes und versuchen mit „dem Glänzen“ durch die korrekte Erklärung, was ein Lastenausgleich ist und wann das Gesetz zum ersten Mal angewandt wurde, vom eigentlichen Thema abzulenken. Ich finde es einfach nur amüsant!

Was ist ein Lastenausgleich?
Mit dem Lastenausgleichsgesetz, das am 18. August 1952 verkündet wurde und am 1. September 1952 in Kraft trat, wurden Menschen finanziell entschädigt, die nach dem 2. Weltkrieg durch Zerstörung, Vertreibung oder die 1948 in Kraft getretene Währungsreform materielle Verluste erlitten hatten. Dafür wurden Abgaben von denjenigen Bürgerinnen und Bürgern erhoben, „die sich über die Kriegs- und Nachkriegszeit hinweg Vermögen erhalten konnten“. 

2021 gab es eine nochmalige Änderung

Neugefasst wurde das Gesetz zur Regelung der Kriegsopferfürsorge (Lastenausgleichsgesetz) am 22.01.1982, dann gab es am 12.12.2019 die Änderung bei der Kriegsopfer durch soziale Entschädigung ersetzt und die Betroffenen einer sozialen Entschädigung genannt werden.

„Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes … eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung hinausgeht.“

Am 20.08.2021 haben sie jedoch nochmal die Erläuterung geändert, da das so bereits im „SozERG“ beschrieben war, während nun dort nur noch die entscheidenden Passagen durch „vierzehntes Buch“ ersetzt wurden.

Es wurde jedenfalls auch öffentlich debattiert, bzw. wie eigentlich alles, was unsere lieben regierenden beschließen, langsam und schleichend per allseits beliebter „Salamitaktik“ angesprochen und eingeführt wird…

Bild – Lastenausgleich nach Corona – Gabriel fordert Vermögens-Umverteilung nach Coronakrise

Die geleakten Verträge mit den Impfstoffherstellern legen dar, dass diese keinerlei Haftung tragen. Man nimmt letztlich einer an einer medizinischen Studie teil, für die der Hersteller keine Haftung übernimmt. Der Impfgeschädigte kann sich nur an den Staat wenden und auf Entschädigung hoffen, die dann letztendlich der Bürger zahlt. Ob per Steuereinnahmen oder Lastenausgleich.

Zurück zur Bevölkerungszählung

An die Bevölkerungszählung schließt sich also erstmals eine Gebäude- und Wohnungszählung an, bei der 23 Millionen Eigentümer und Wohnraum-Verwaltungen zu ihren Wohnimmobilien Auskunft geben müssen. Für ein geplantes Vermögensregister ist es vermutlich wichtig zu wissen, wer Besitzer einer Immobilie ist und 2 oder mehr Wohnungen vermietet. Vermutlich werden dann dabei auch nur diese zur Kasse gebeten, während diejenigen, die sich weigern, diese Auskunft zu erteilen, wiegesagt mehrmals, bis zum erfüllen der Auskunftspflicht, jeweils 5000,- Euro Strafe drohen.

Die übrigen Bürger, bei denen mit weiter steigender Inflation und der ruinierten Wirtschaft, sowieso nicht viel zu holen sein wird, lassen sich dann, mit den anderen bereits gesammelten Daten, vermutlich leicht ermitteln. Diese sollten also definitiv später, zur „Verbesserung“ ihrer DNA im Impfregister regelmäßig „geimpft“ und „geboostert“ aufgeführt werden! (Sarkasmus oder leicht ängstlich prophezeiend, denn ich gehöre dann wohl auch zu dieser Sorte der „unnützen Esser“, wie man uns angeblich in elitären Kreisen bezeichnet)

Fazit / Meinung des Autors

Gepaart mit der Grundsteuerreform und dem geänderten Lastenausgleichsgesetz das 2024 in Kraft tritt, sollte man sich jedenfalls ernsthaft fragen, welche Absicht dahinter steckt und ob man da wirklich mitmachen, oder wie 1987 dagegen demonstrieren will.

Mehrere tausend Gegner der Volkszählung beteiligen sich am 16. Mai 1987 in Berlin an einer Demonstration gegen die statistischen Erhebungen. Stichtag für die Volkszählung 1987 war der 25. Mai. Bildquelle: Wikimedia

Nicht ohne Grund, hat das Verfassungsgericht damals ein Urteil gefällt, das heute scheinbar einfach ignoriert wird.

In der als „Volkszählungsurteil“ bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung zum Datenschutzrecht etablierte das Bundesverfassungsgericht das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Das sich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und aus der Menschenwürde herleitende informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährt dem Einzelnen die Befugnis, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwiefern persönliche Daten verwendet und preisgegeben werden (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz).

Beschluss des Volkszählungsgesetzes 1983

Kommentar verfassen